1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind kumulativ zu erfüllen.