2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Die bezogenen Arbeitslosengelder sind nicht zurückzuerstatten, da die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und da eine grosse Härte vorliegt. -3- Das Verfahren und die Rückforderungen sind daher einzustellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: