1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2023 forderte der Beschwerdegegner die für den Zeitraum von Januar bis Mai 2021 erbrachte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 24'616.25 vom Beschwerdeführer zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Mit E-Mails vom 22. Mai und vom 29. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 wies dieser das Erlassgesuch ab, weil der Beschwerdeführer die Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen habe. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ab.