Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldete dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020, im Zusammenhang mit einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung sei eine Prüfung der Vermittlungsfähigkeit vorzunehmen. Der Beschwerdegegner bejahte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vollzeitstelle ab dem fraglichen Zeitpunkt mit Verfügung vom 18. Januar 2021, woraufhin dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 Taggelder ausgerichtet wurden. Nach weiteren Abklärungen lehnte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 3. September 2021 ab.