1. 1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 1. Januar 2021. Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldete dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020, im Zusammenhang mit einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung sei eine Prüfung der Vermittlungsfähigkeit vorzunehmen.