Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.171 / mg / bs Art. 73 Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG; Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschä- digung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 1. Januar 2021. Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) meldete dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020, im Zusammenhang mit einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung sei eine Prüfung der Vermittlungsfähigkeit vorzunehmen. Der Beschwerde- gegner bejahte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde- führers im Rahmen einer Vollzeitstelle ab dem fraglichen Zeitpunkt mit Ver- fügung vom 18. Januar 2021, woraufhin dem Beschwerdeführer ab Januar 2021 Taggelder ausgerichtet wurden. Nach weiteren Abklärungen lehnte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- losenentschädigung ab dem 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 3. September 2021 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 8. November 2021 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerde- führers wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2021.542 vom 19. Mai 2022 ab. 1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2023 forderte der Beschwerdegegner die für den Zeitraum von Januar bis Mai 2021 erbrachte Arbeitslosenentschädi- gung in Höhe von Fr. 24'616.25 vom Beschwerdeführer zurück. Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Mit E-Mails vom 22. Mai und vom 29. Juni 2023 ersuchte der Beschwerde- führer den Beschwerdegegner um Erlass der Rückforderung. Mit Verfü- gung vom 12. Oktober 2023 wies dieser das Erlassgesuch ab, weil der Be- schwerdeführer die Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen habe. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " Die bezogenen Arbeitslosengelder sind nicht zurückzuerstatten, da die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und da eine grosse Härte vorliegt. -3- Das Verfahren und die Rückforderungen sind daher einzustellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmäs- sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind kumulativ zu erfüllen. 2.2. Die Erlassvoraussetzung des – stets zu vermutenden (Art. 3 Abs. 1 ZGB; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungs- leistungen, ZBJV 1995 S. 481) – guten Glaubens ist nicht schon bei Un- kenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner bös- willigen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge- macht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder durch diese begünstig wurde. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Grobe Fahr- lässigkeit ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181 mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 4.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.4). Massgebend ist also, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte er- kennen sollen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1, SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.2). Es ist folglich zu fragen, ob der -4- Rückerstattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum mass- gebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zurückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Er muss sich demnach bezüglich der Rechtmässigkeit der von ihm empfangenen Leistungen in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben. Dieser muss sich nicht zwingend auf den Sachverhalt beziehen, welcher den ausgerichteten Leistungen zugrunde liegt, sondern kann auch dessen rechtliche Würdigung betreffen (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits- zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, dass eine versicherte Person aus einer allfälligen blossen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405, 110 V 334 E. 4 S. 338). Zusammenfassend muss demnach beim Bezüger einer zurückgeforderten Leistung das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gefehlt haben und dessen Fehlen muss nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen entschuldbar sein (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben bezogen, sei er doch vom 1. Januar bis 31. August 2021 ohne Arbeits- und Anstellungsverhältnis gewesen. Das hiesige Gericht ge- langte indes im Urteil VBE.2021.542 vom 19. Mai 2022 zum Schluss, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG fak- tisch je beendet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer dementspre- chend ab dem 1. Januar 2021 gar nicht arbeitslos gewesen sei. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Dass dem Beschwerdeführer für die Monate Januar bis Mai 2021 trotz der weiterhin ausgeübten Tätigkeit bei der B._____ AG Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, ist damit zu erklären, dass dieser auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 10. Dezember 2020 – wahrheitswidrig – angegeben hatte, die Stelle bei der B._____ AG sei ihm per 31. Dezember 2020 gekündigt worden (vgl. VB IV 225). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit von vornherein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2019 vom 3. März 2020 E. 2.1.2). 3.2. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die für einen Erlass der Rückforderung geltende Voraussetzung des guten Glaubens zu Recht -5- verneint. Fehlt es an der Gutgläubigkeit des Leistungsempfänger, fällt ein Erlass der Rückforderung selbst dann ausser Betracht, wenn die Rücker- stattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen für den Rückerstattungs- pflichtigen eine grosse Härte bedeutet, müssen doch beide Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein (E. 2.1. hiervor). Ob eine grosse Härte vorliegt, kann daher offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbe- gründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Erlassgesuch und damit keine Leis- tungsstreitigkeit im Sinne des Art. 61 lit. f bis ATSG. Die Verfahrenskosten richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Diese werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150), betragen für das vorliegende Verfahren Fr. 200.00 und sind gemäss Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert