4. 4.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere auf denjenigen von Dr. med. C._____, Facharzt für Anästhesiologie, D._____, vom 9. Oktober 2023, und bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit bestehe, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde S. 9).