__ erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), würden lediglich ein Hilfsmittel darstellen und die fachärztlich-klinische Diagnostik nicht ausser Kraft setzen. Von medizinischer Seite seien Einwände lediglich von einem Assistenzarzt der Arbeitsmedizin und einer Gastroenterologin vorgetragen worden, wobei beide wegen ihrer Fachferne auf eine Befundübermittlung verzichtet hätten. Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit seien solche allerdings unentbehrlich (VB 82 S. 5). Keiner der übrigen und offenkundig fachnah Behandelnden habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit stelle sich die medizinische Situation insgesamt als "unterkomplex" dar und finde