2.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2023 nahm Dr. med. B._____ zu den im Vorbescheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten Stellung und führte zusammengefasst aus, Dr. med. C._____ halte am 9. Oktober 2023 klar fest, dass dem Versicherten nach Einsicht in dessen Krankengeschichte grundsätzlich eine körperlich leichte Tätigkeit zuzumuten sei, womit es nun sein Bewenden habe. Leistungstests, insbesondere die von Dr. med. C._____ erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), würden lediglich ein Hilfsmittel darstellen und die fachärztlich-klinische Diagnostik nicht ausser Kraft setzen.