Hinsichtlich Beginns und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spezialreiniger sei den Angaben der Taggeldversicherung ausschliesslich aus legalistischen Gründen zu folgen (vgl. VB 55 S. 10 f.). Eine verspannte paravertebrale Muskulatur, Druckdolenz über den ISG beidseits und der paravertebralen Muskulatur an der HWS, BWS/LWS-Übergang könnten klar nicht als organisches Substrat der geltend gemachten Beschwerden qualifiziert werden. Zu keinem Zeitpunkt hätten objektivierbare Funktionsdefizite -4-