2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 85) zu Recht abgewiesen hat.