Nach Rücksprache mit ihrem RAD (Aktenbeurteilung vom 26. April 2023) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Aktenbeurteilung vom 2. November 2023), wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: