1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer per 30. Juni 2011 nach Italien abgemeldet hatte, überwies die Beschwerdegegnerin die Sache zuständigkeitshalber an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- STA), Genf. Diese tätigte medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein. Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVSTA das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ab.