Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.16 / mg / nl Art. 68 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2011 wegen eines beidseitigen lumboradikulären Syndroms erstmals bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach ent- sprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 6. Juni 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer per 30. Juni 2011 nach Italien abge- meldet hatte, überwies die Beschwerdegegnerin die Sache zuständigkeits- halber an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- STA), Genf. Diese tätigte medizinische Abklärungen und holte insbeson- dere ein psychiatrisches Gutachten ein. Nach mehrfacher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies die IVSTA das Rentenbegehren des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ab. 1.3. Am 20. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der aufgrund seiner Rückkehr in die Schweiz, Kanton Aargau, nunmehr wieder zuständigen Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integra- tion/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitli- che sowie erwerbliche Situation ab. Nach Rücksprache mit ihrem RAD (Ak- tenbeurteilung vom 26. April 2023) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens be- treffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dage- gen Einwände erhoben hatte und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Aktenbeurteilung vom 2. November 2023), wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 23. November 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 5. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2023 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende IV-Rente zuzusprechen. -3- 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrich- tung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 85) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In ihrer Verfügung vom 23. November 2023 (VB 85) stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. April 2023 (VB 67) sowie vom 2. November 2023 (VB 82). 2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 26. April 2023 hielt Dr. med. B._____ im Wesentlichen fest, die vom Versicherten annoncierten Schmerzen im III. und IV. Finger beidseits, die lateralen Knieschmerzen und die Lumboischi- algie links korrelierten nicht mit den klinischen Untersuchungsbefunden und den Ergebnissen aus bildgebenden Verfahren. Hinsichtlich Beginns und Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spezial- reiniger sei den Angaben der Taggeldversicherung ausschliesslich aus le- galistischen Gründen zu folgen (vgl. VB 55 S. 10 f.). Eine verspannte para- vertebrale Muskulatur, Druckdolenz über den ISG beidseits und der para- vertebralen Muskulatur an der HWS, BWS/LWS-Übergang könnten klar nicht als organisches Substrat der geltend gemachten Beschwerden quali- fiziert werden. Zu keinem Zeitpunkt hätten objektivierbare Funktionsdefizite -4- beschrieben werden können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit führte Dr. med. B._____ aus, mit Ablauf des Wartejahres be- stehe per 1. August 2022 bis aktuell 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine ange- passte Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend und so gestaltet, dass sich der Versicherte nicht mehr als 3-mal pro Arbeitstag bücken/auf- richten, nicht um die eigene Körperachse drehen und/oder zur Seite nei- gen, häufig oder lange knien/kauern müsse und eine Gewichtslimite von 10 kg einhalten könne (VB 67 S. 3). 2.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2023 nahm Dr. med. B._____ zu den im Vorbescheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten me- dizinischen Berichten Stellung und führte zusammengefasst aus, Dr. med. C._____ halte am 9. Oktober 2023 klar fest, dass dem Versicherten nach Einsicht in dessen Krankengeschichte grundsätzlich eine körperlich leichte Tätigkeit zuzumuten sei, womit es nun sein Bewenden habe. Leistungs- tests, insbesondere die von Dr. med. C._____ erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), würden lediglich ein Hilfsmittel dar- stellen und die fachärztlich-klinische Diagnostik nicht ausser Kraft setzen. Von medizinischer Seite seien Einwände lediglich von einem Assistenzarzt der Arbeitsmedizin und einer Gastroenterologin vorgetragen worden, wobei beide wegen ihrer Fachferne auf eine Befundübermittlung verzichtet hätten. Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit seien solche allerdings unentbehr- lich (VB 82 S. 5). Keiner der übrigen und offenkundig fachnah Behandeln- den habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit stelle sich die medizinische Situation insgesamt als "unterkomplex" dar und finde deshalb final in der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 9. Oktober 2023 ihren Niederschlag. Dieser Einschätzung könne un- eingeschränkt gefolgt werden (VB 82 S. 6). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c -5- S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere auf denjenigen von Dr. med. C._____, Facharzt für Anästhesiologie, D._____, vom 9. Oktober 2023, und bringt vor, die Be- schwerdegegnerin hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chend Klarheit bestehe, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde S. 9). 4.2. Dr. med. C._____ hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 fest, nach Einsicht in die Krankengeschichte des Beschwerdeführers könne festge- halten werden, dass diesem grundsätzlich eine körperlich leichte Tätigkeit zuzumuten sei. Allerdings sei es nicht möglich, eine quantitative Stellung- nahme abzugeben, hierzu wäre eine gutachterliche Evaluation der funktio- nellen Arbeitsfähigkeit notwendig, welche vom D._____ nicht angeboten werde (VB 77 S. 5). 4.3. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Oktober 2023 geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ei- ner angepassten Tätigkeit zumutbar wäre. Vielmehr erachtete Dr. med. C._____ weitere Abklärungen als notwendig, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit quantitativ beurteilen zu können (VB 77 S. 5). Die Einschätzung von Dr. med. C._____ deckt sich somit nicht mit der Einschätzung des RAD-Arztes, wonach eine volle -6- Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vorliege (VB 67 S. 3; 82 S. 5 f.). Soweit Dr. med. B._____ ausführt, die medizinische Situation stelle sich als "unterkomplex" dar und finde final in der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 9. Oktober 2023 ihren Nieder- schlag (VB 82 S. 6), sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar und stehen im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. med. C._____. Hinzu kommt, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 26. April 2023 (VB 67) und vom 2. November 2023 (VB 82) in sich nicht schlüssig sind. Dr. med. B._____ folgte in seiner Aktenbeurteilung vom 26. April 2023 der Beurteilung der beratenden Ärztin der Krankentaggeld- versicherung (vgl. Bericht Dr. med. E._____, Fachärztin für Innere Medizin, vom 10. August 2022; VB 55 S. 10) und ging davon aus, dass der Be- schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und eine angepasste Tätigkeit mit zahlreichen Einschränkungen verbun- den sei (körperlich leicht, wechselbelastend, Bücken nicht mehr als dreimal pro Arbeitstag, um die eigene Körperachse Drehen und/oder zur Seite Nei- gen, häufiges oder langes Knien oder Kauern nicht zumutbar, Gewichtsli- mite von 10 kg) (VB 67 S. 3). Dr. med. E._____ begründete die Arbeitsun- fähigkeit und das von ihr erstellte Belastbarkeitsprofil mit dem aus ihrer Sicht objektiv vermindert belastbaren Rücken für körperlich schwere und/oder monotone Tätigkeiten (VB 55 S. 10). Dr. med. B._____ führte je- doch aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen nicht mit den klinischen Untersuchungsbefunden und den Ergebnissen aus bildgebenden Verfahren korrelieren würden und zu keinem Zeitpunkt ob- jektivierbare Funktionsdefizite hätten beschrieben werden können. Auch im Bericht vom 2. November 2023 kam Dr. med. B._____ zum Ergebnis, dass sich keinem der "abonnierten" fraktionierten adynamischen Bilderzyklen objektivierbare Funktionsdefizite entnehmen liessen (VB 82 S. 5) und von den fachnah behandelnden Ärzten keiner eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (VB 82 S. 6). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Beur- teilung von Dr. med. E._____ (VB 55 S. 10) sowie der von ihm selbst attes- tierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und dem von ihm umschriebenen Belastbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit. Es ist daher nicht nachvollziehbar begründet, auf welche Befunde und de- ren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sich Dr. med. B._____ bei seiner Beurteilung stützte. Im Übrigen ist aus den medizini- schen Akten nicht ersichtlich, ob sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit der Verfügung der IVSTA vom 8. Juli 2013 in neuan- meldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). -7- 4.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ teilweise im Widerspruch zu den medizinischen Berich- ten, auf denen sie basieren, stehen und in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Belastbarkeitsprofils in sich nicht schlüssig sind. Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Beurteilung der vor- handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Zudem fehlt eine Beurteilung bezüglich ei- ner allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers seit der Verfügung der IVSTA vom 8. Juli 2013. Daran vermögen auch der vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des F._____ vom 6. April 2023 (Beschwerdebeilage 9) und die da- raufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholte Stellungnahme des RAD- Artes Dr. med. B._____ vom 8. Februar 2024 (VB 88) nichts zu ändern. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers zur Einholung eines Ge- richtsgutachtens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten nur dann einholt, wenn sie im Rahmen der Beweis- würdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach- verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich ge- klärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserhebli- chen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Vorliegend erweist sich der medizi- nische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, so dass eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden ergänzenden Ab- klärung mit anschliessender Neuverfügung über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers als angezeigt erscheint. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender -8- Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. No- vember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 12. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert