_ vorliegen könnte, ist zudem nicht mit der vom Gesetz für die Begründung einer Meldepflicht verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). 4.3. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäss Eingaben vom 8., 18. und 23. April sowie vom 13. Mai 2024 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.