gericht für eine "Klage" aus einem Behandlungsauftrag respektive aus einem Arzt-Patient-Verhältnis (Beschwerde, S. 1) sachlich nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten ist. Die anscheinende Wahrnehmung des Beschwerdeführers schliesslich, wonach ein strafbares Verhalten seitens des Kantonsspitals E._____ respektive von dort tätigen Ärzten oder von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vorliegen könnte, ist zudem nicht mit der vom Gesetz für die Begründung einer Meldepflicht verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO).