ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2024 doch einzig über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Ob der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Antrag weitere beziehungsweise andere Leistungen nach IVG oder einem anderen Gesetz, Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 78 ATSG oder Sonstiges geltend machen will, braucht damit nicht weiter differenziert zu werden und kann folglich offen bleiben. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang jedenfalls nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Zu ergänzen verbleibt lediglich, dass das Versicherungs-