4.2. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "finanzielle Entschädigung" wegen "psychischer Belastungen" (Beschwerde, S. 1) einzugehen: Soweit damit nicht die Zusprache einer Parteientschädigung anbegehrt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.), fehlt es diesem Antrag offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2024 doch einzig über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden.