8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Auf eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrads ist indes zu verzichten, würde doch insbesondere unter Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (vgl. vorne E. 2.1.1.) resultieren. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers – unabhängig von der Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen – jedenfalls zu Recht verneint. - 10 -