4. 4.1. 4.1.1. In ihrer Verfügung vom 19. Februar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2021 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 (vgl. VB 26) ein Valideneinkommen von Fr. 53'950.00 an.