_ vom 15. Dezember 2023 abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 2.2.3.), wonach zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eine den Vorgaben von Dr. med. C._____ angepasste Schontätigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin nicht antrat (vgl. VB 67, S. 73 und S. 61) und dass er ein Arbeitstraining (vgl. die Zusprache der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2023 in VB 75) nach wenigen Stunden abbrach (vgl. den Abschlussbericht Integration vom 9. Januar 2023 in VB 85), denn für die hierfür vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen bestehen nach dem Dargeleg-