_, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, vom 15. Dezember 2023) keine Hinweise auf ein relevantes dermatologisches (so auch der Beschwerdeführer auf S. 3 seiner Eingabe vom 28. März 2024) oder sonstiges Krankheitsbild zu entnehmen sind. Aus den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers gehen keine für die sich hier stellenden sachverhaltlich-medizinischen Fragen relevante Informationen hervor. Es ist damit auf die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 15. Dezember 2023 abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 2.2.3.), wonach zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.