lediglich ein Vergleich mit einer Voruntersuchung aus dem Jahr 2018 (vgl. VB 48, S. 20) und nicht (auch) mit dem Befund der MRI-Untersuchung vom 24. Juni 2022 vorgenommen, so dass eine bildgebend objektivierte Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der (unter anderem) auf die MRI-Untersuchung vom 24. Juni 2022 gestützten Beurteilung durch Dr. med. C._____ und Dr. med. F._____ nicht ausgewiesen ist. Zu beachten ist weiter, dass einzig allfällige bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich allein rechtsprechungsgemäss den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit nicht zulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts