_, überein, welcher bereits im Juli 2022 unter Beachtung einer Gewichtslimite von 5 kg für die rechte Hand eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. das Arztzeugnis vom 6. Juli 2022 in VB 58 sowie den Bericht vom 19. August 2022 in VB 47, S. 8 f.) und zudem gegenüber dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 angegeben hat, es könne ausgehend von den Ergebnissen der MRI-Untersuchung vom 24. Juni 2022 (vgl. den Bericht gleichen Datums von Dr. med. D._____ in VB 30, S. 4 f.) sowie mit Blick auf die nicht wesentlich eingeschränkte Handfunktion kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr ausgestellt werden (VB 59, S. 1). Auch Prof. Dr. med.