Gleiches gelte für eine intensive Beugung des Handgelenks, die Ulnarabduktion und die Radialabduktion. Schliesslich sei trotz der angegebenen intensiven Schmerzen nie eine entsprechende (bspw. analgetische oder physiotherapeutische) Behandlung aufgenommen worden. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden objektiv nicht (vollständig) nachvollziehbar. Es sei – unter Beachtung einer Gewichtslimite von 5 kg für die rechte Hand – von einer -6- vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (VB 67, S. 176 ff.).