erheblich suboptimaler Darstellung kraftlos dargeboten worden, ohne dass hierfür erklärende objektive Befunde feststellbar seien. Trotz dieser demonstrierten Einschränkungen habe der Beschwerdeführer ohne erkennbare Beeinträchtigung der feinmotorischen und koordinativen Funktionen speziell auch der rechten Hand sehr rasch seine mitgebrachten Dokumente zu sortieren und die ihm wichtige erscheinenden Aktenstücke herauszusuchen vermocht. Entsprechend habe denn auch keine Umfangminderung an der Hand- oder Unterarmmuskulatur festgestellt werden können. Die seitengleichen Umfangmessungen würden gegen einen Mindergebrauch der rechten Hand sprechen.