2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 3. Mai 2024 verzichtete. -3-