E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Arbeitserfahrung als Maschinenmechaniker, Lagerist und als Hauswart. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Nach dem Gesagten liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.