In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungssowie Überwachungsfunktionen kommt im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zu (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019).