BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Profils möglicher Verweistätigkeiten ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben.