Das Invalideneinkommen beliefe sich gestützt auf dieselben Werte, jedoch unter Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und einem in E. 6.2. erwähnten 10%igen Tabellenlohnabzug auf Fr. 41'580.00 (Fr. 66'000.00 x 0.7 x 0.9), die Erwerbseinbusse auf Fr. 24'420.00 und der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 37 % (vgl. den ab 1. Januar 2022 in Kraft stehende Art 28b IVG). Mangels im Verfügungszeitpunkt aktuellerer Werte (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) würde per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des nun gesetzlich vorgesehenen Abzugs von 10 % (vgl. den ab 1. Januar 2024 in Kraft stehende Art. 26bis IVV) derselbe, nicht rentenbegründende Wert resultieren.