Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein (vorliegend nicht gerechtfertigter) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen würde, wie im nachfolgenden aufgezeigt wird. 6.3. Würde zugunsten des Beschwerdeführers von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wäre das Invalideneinkommen auf Fr. 45'725.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 106.0/106.8 x 0.7) festzusetzen. Die Erwerbseinbusse beliefe sich in diesem Fall auf Fr. 19'597.00 (Fr. 65'322.00 - Fr.45'725.00) und der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 30 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unter Annahme eines 10%igen Abzugs vom -8-