1. März 2022 E. 3.6.2). Auch der Beschäftigungsgrad rechtfertigt keinen Tabellenlohnabzug. Statistisch gesehen resultiert bei einer Teilzeitbeschäftigung im Bereich 50-74 % nur eine geringfügige Einbusse von 4.1 %, was vom Bundesgericht als nicht überproportional gewertet und dementsprechend nicht als abzugsrelevant betrachtet wurde (vgl. die LSE-Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ist insgesamt somit vorliegend nicht angezeigt.