6.2. Aufgrund des relativ weit gefassten Profils zumutbarer Verweistätigkeiten kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich (auch) bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste.