Dies ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'330.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 25 % (VB 93 S. 2). -7- Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm angesichts seiner diversen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 10 ff.).