Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Da das BEGAZ-Gutachten mit Ausnahme dieser geringfügigen Diskrepanz betreffend Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom März 2020 bis Juli 2022 nachvollziehbar und schlüssig ist, ist ihm nicht die Beweiskraft abzusprechen. Zudem wurde es nach einer