gelegt nachvollziehbar. Rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung, die wie im vorliegenden Fall ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten einhergeht, im Allgemeinen ohnehin nicht als schwere psychische Krankheit definieren, die invalidisierend im Rechtssinne sein kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55).