5.2. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Weiteren auch betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit und ging gestützt auf die Aktenlage davon aus, dass ab März 2020 bis Juli 2022 eine depressive Episode vorgelegen hat und daher in diesem Zeitraum von einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 4. März 2021 wurde vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter Episode (VB 10 S. 4) attestiert. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B.__