Des Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auch an, er sei einmalig von März 2020 bis Juli 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden und damals bis zum Herzinfarkt auch mit einem Antidepressivum behandelt worden. Die Behandlung sei jedoch auf Empfehlung des Sozialdienstes erfolgt und er habe diese dann gestoppt, da er hierfür keine Notwendigkeit mehr gesehen habe (VB 81 S. 65).