So hielt er insbesondere fest, es könne keine Anhedonie und keine Reduktion des Antriebs und der Interessen festgehalten werden, was sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung gezeigt habe und durch die Abwesenheit einer ambulanten psychiatrischen oder psychopharmakologischen Behandlung bestätigt werde (VB 81 S. 71). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auch an, er sei einmalig von März 2020 bis Juli 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden und damals bis zum Herzinfarkt auch mit einem Antidepressivum behandelt worden.