Nachvollziehbar ist sodann die Annahme des psychiatrischen Gutachters, es sei von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (VB 81 S. 70; vgl. Beschwerde S. 9 f.). So hielt er insbesondere fest, es könne keine Anhedonie und keine Reduktion des Antriebs und der Interessen festgehalten werden, was sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung gezeigt habe und durch die Abwesenheit einer ambulanten psychiatrischen oder psychopharmakologischen Behandlung bestätigt werde (VB 81 S. 71).