Die Nierenproblematik war den Gutachtern somit durchaus bekannt und wurde somit von diesen berücksichtigt. Der angiologische Gutachter hielt im Weiteren explizit fest, sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die Aussage des Angiologen, "Jede Tätigkeit mit Belastung der unteren Extremitäten führe zu Beschwerden und somit gilt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit" (VB 81 S. 53) bezieht sich offensichtlich einzig auf nicht dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Nachvollziehbar ist sodann die Annahme des psychiatrischen Gutachters, es sei von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (VB 81 S. 70;