2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des BEGAZ-Gutachtens vom 22. August 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung, VB 81 S. 83 ff.; Ruhe-EKG und Echokardiographie, VB 81 S. 11, 85; Oszillographie, VB 81 S. 47 ff.; Duplex-Sonographie, VB 81 S. 50 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 81 S. 76 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.