Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart seit August 2021 nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse die eingeschränkte Belastbarkeit im Stehen und Gehen berücksichtigen. Es sollte sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln, mit nur kurzen und nur intermittierenden Belastungen im Stehen und Gehen, sowie unter -4-