x 0.9). Das führt bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'868.30 (E. 8.3.1.) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 14'587.80. Daraus ergibt sich ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad in der Höhe von 22 %, weshalb der Beschwerdeführer ebenso ab dem 1. Januar 2024 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.