IVV [2024]) von 90 % und damit mehr als 50 % tätig sein kann (vgl. E. 3.), kann kein solcher Abzug von 10 % vorgenommen werden. Der 10%ige Pauschalabzug muss jedoch gewährt werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV [2024]). 8.3.3. Das Invalideneinkommen entspricht jenem des Jahres 2022, da die LSE- Tabelle des Jahres 2022 sowie der Lohnindex des Jahres 2023 erst nach Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2024 veröffentlicht wurden (vgl. E. 8.3.1.), wobei jedoch der allgemeine Abzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (2024; E. 8.3.2.) zu berücksichtigen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 56'978.40 (Fr. 5'261.00 x 12 / 106.8 x 107.1 x 0.9 - 15 -