8.3.2. Betreffend das Invalideneinkommen und einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist zu erwähnen, dass der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV betreffend Bestimmung des Invalideneinkommens einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn sowie einen weiteren Abzug von 10 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht. Weitere Abzüge sind nicht mehr zulässig. Da der Beschwerdeführer mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV [2024]) von 90 % und damit mehr als 50 % tätig sein kann (vgl. E. 3.), kann kein solcher Abzug von 10 % vorgenommen werden.