10 % vorgenommen werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV [2022]). Es sind sodann auch keine weiteren Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn ersichtlich (vgl. E. 8.1.2); vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 7.3 ff. insb. E. 10.6). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'868.30 (E. 8.2.1.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'978.40 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'889.90. Dies führt zu einem (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad in der Höhe von 14 %, weshalb der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Januar 2022 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.