8.1.3. Selbst wenn des Weiteren, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S. 10) und anders als von der Beschwerdegegnerin vorgenommen (E. 7.1.1.), von 40 anstatt 41.7 Wochenstunden ausgegangen wird, ergibt sich unter Berücksichtigung der bis 2019 eingetretenen Lohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2023, Jahre 2018 und 2019) und einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.) ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'004.60 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer des Jahres 2018; Fr. 5'417.00 x 12 / 105.1 x 106 x 0.9).