Da der Beschwerdeführer vorliegend 90 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht (vgl. z. B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2, wo die versicherte Person gar lediglich 80 % arbeitsfähig war; vgl. auch BfS, LSE 2018, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Vollzeit [90 % oder mehr]). Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer lediglich 2.5 Jahre bei der M._____ GmbH tätig war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. Juni 2019 in VB 43.1 S. 1).